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Donnerstag, 9. September 2010
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Grundsätzliche Unterschiede zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung

Familienangehörige
Alle Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind beitragsfrei mitversichert, solange sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Bei der privaten Krankenversicherungen ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.

Gesunde Singles
Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen und chronischen Beschwerden erhalten bei privaten Krankenversicherungen in der Regel günstigere Tarife als in den gesetzlichen Krankenkassen.


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Beitragsberechnung
Die gesetzliche Krankenversicherung berechnet ihre Beiträge nach Ihrem Einkommen, die privaten Versicherer nach Ihrem persönlichen Risiko.
Privat Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe des zu leistenden Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch laufende Steigerungen evtl. nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern. Privatversicherte sollten aber immer einen Teil der gesparten Beiträge, für Steigerungen der Beitragslast im Alter, zurücklegen.

Kostenübernahme
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen im Gegensatz zur privaten Kassen nicht oder nur teilweise die Gebühren von z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz. Im Bereich neuer Heilmethoden der Medizin zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" ist. Die Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal ist nur von gesetzlich Versicherten zu entrichten, Privatversicherte müssen dies nicht.

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Gesetzesänderungen und Klagen
Alle Versicherten haben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei gleichem Status, den gleichen Leistungsanspruch. Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch privatrechtliche Verträge festgelegt Demzufolge kann die Politik bzw. die Selbstverwaltung die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern. Klagen gegen eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen vor den Sozialgerichten und sind kostenfrei.

Wiederaufnahme nur unter Bedingungen
Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen ehemals privat Versicherte nur dann wieder auf, wenn diese versicherungspflichtig werden (z. B. nach Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer nichtselbständigen Beschäftigung), unter 55 Jahren alt sind und ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken ist (§ 6 Abs. 3a SGB V).