Rentenreform

 

Die Rentenreform - Die wichtigsten Änderungen
Die Rentenreform ist beschlossenen Sache, somit kommt es auch zu einer Vielzahl von kleinen und großen Änderungen im Rentenrecht. Im folgenden Teil versuchen wir Ihnen die wichtigsten Veränderungen einmal näher zu bringen.

Die erhöhte Altersgrenze
Die grosse Koalition hat beschlossen, ab 2012 das gesetzliche Renteneintrittsalter von den heutigen 65 Jahren bis 2029 schrittweise auf dann 67 Jahre anzuheben. Alle Arbeitnehmer/innen die 1946 geboren sind können wie gewohnt mit 65 in Rente gehen. Arbeitnehmer/innen des Geburtsjahrgangs 1947 müssen 65 Jahre und einen Monat arbeiten, um ihre Rente ohne Abschläge zu bekommen. Für die Jahrgänge danach erhöht sich das Renteneintrittsalter um einen Monat. Für 1959 oder danach Geborene wird das Rentenalter in Zwei-Monatsschritten angehoben. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Ab wann Sie ohne Abschläge in Rente gehen können, ersehen Sie aus dieser Tabelle: Rentenanspruch

 

Eine Ausnahme gibt es jedoch, diese hat die SPD für langjährig Versicherte durchgesetzt: Wer mindestens 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, besitzt mit dem 65. Lebensjahr den vollen Rentenanspruch. Kindererziehungszeiten werden mit angerechnet, damit Frauen nicht benachteiligt werden. Dieser Rentenanspruch kann aber nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Auch für die Witwen- und Witwerrente wurde die Altersgrenze angehoben von 45 Jahre vor der Rentenreform auf nun 47 Jahre.

Die Abschläge
Arbeitnehmer/innen die vorzeitig in Rente gehen möchten, müssen massive Abschläge in Kauf nehmen. Die grosse Koalition verschob den frühst möglichen Renteneintritt um ein Jahr auf 63 Jahren. Wer in diesem Alter in die Rente gehen möchte muss mit Abschläge in Höhe von 14,4 Prozent rechnen.

Etwaige Erwerbsminderung
Bei der Erwerbsminderungsrente wurde die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Bis 2023 können Versicherte mit verminderter Erwerbsfähigkeit, die mindestens 35 Jahre Beiträge gezahlt haben, weiterhin abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen. Nach 2023 gilt dies nur noch für Arbeitnehmer/innen mit verminderter Erwerbsfähigkeit, die 40 Jahre Geld in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Für Schwerbehinderte
Die Rentenreform trifft auch schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen, hier wird die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre angehoben. Auch der vorzeitige Ruhestand kann jetzt erst mit 62 Jahren statt wie bisher mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden. Wer denoch mit 62 Jahren vorzeitig in den Ruhestand geht, muss aktuell auf 10,8 Prozent seiner Altersbezüge verzichten.

Die Beiträge
Den Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 bei 20 Prozent gehalten werden. Darüber hinaus sollen die Beiträge in den folgenden zehn Jahre, also bis zum Jahr 2030 maximal 22 Prozent des Bruttoverdienstes nicht überschreiten. Ob das gelingt steht noch in den Sternen, den schon jetzt bewegt er sich bei 19,9 Prozent, obwohl die Rentenversicherer mit 19,7 Prozent auskommen würden.
Aktuelle Berechnungen des Renten-Schätzerkreises zufolge steigen die Rücklagen der Rentenkasse bis Ende des Jahres auf 8,18 Mrd. Euro. Ursprünglich waren nur 6,87 Mrd. Euro prognostiziert worden.

Für Beamte/innen
Alle beschlossenen Maßnahmen für die gesetzliche Rentenversicherung, die aus der Rentenreform stammen, sollen auch auf die Beamtenversorgung "wirkungsgleich" übertragen werden. Das ist notwendig um auch die Pensionen der Staatsbediensteten auf Dauer zu sichern. Für die Übertragung auf das Beamtenrecht, muss sich nun das Bundesinnenministerium kümmern.

 

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