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Zahlungsverzug
Bei einem Zahlungsverzug, also nicht oder zu spät gezahlter Beiträge, kann der Versicherer das Mahnverfahren nach § 39 VVG einleiten. In einem Mahnschreiben wird der Versicherungsnehmer dann aufgefordert, den rückständigen Beitrag innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, erlischt der Versicherungsschutz automatisch für neu eintretende Versicherungsfälle und der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit, die Rechtsfolgen der Kündigung nachträglich zu beseitigen.
Siehe Mahnverfahren