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Donnerstag, 17. Mai 2012
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Lexikon V PDF Drucken E-Mail
Beitragsinhalt
Lexikon V
Verlängerungsphase
Versicherte Person
Versicherungs-
bestätigungskarte
Versicherungnehmer
Versicherungspflichtgrenze
-Definition
Versicherungspflichtgrenze
-Höhe
Versicherungspflicht
bei Angestellten
Versicherungspflicht
Arbeiter
Vertragsdauer

Versicherungspflicht bei Angestellten

Angestellte
Als Angestellter ist anzusehen, wer in einem persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei vorwiegend geistiger Tätigkeit steht. Als Angestellte sind Sie krankenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitsverdienst die vom Gesetzgeber jährlich festgesetzte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Haben Sie nur eine geringfügige Beschäftigungen, so ist diese Versicherungsfrei.

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung):
In einer GmbH gehören auch Geschäftsführer zu den Angestellten, sofern sie nicht gleichzeitig Gesellschafter sind. Liegt dieser Fall vor, dann gilt er nicht als Angestellter, wenn er aufgrund seines Kapitalanteils oder aufgrund besonderer Abmachungen im Gesellschaftervertrag maßgebenden Einfluss auf die Entschließungen der GmbH hat.

Bürgerlich rechtliche Gesellschaft:
Als Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft gelten Sie als Unternehmer. Sie gehören nicht zu den Angestellten.

KG (Kommanditgesellschaft):
Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG, der Komplementär gilt ebenfalls als Unternehmer. Ein Kommanditist hingegen ist Angestellter, aber nur wenn
er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber der KG als Arbeitgeber steht.

OHG (Offene Handelsgesellschaft):
Gesellschafter einer OHG gehören nicht zu den Angestellten.

AG (Aktiengesellschaft):
Vorstandsmitglieder einer AG und stellvertretende Mitglieder des Vorstands gelten nicht als Angestellte.