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Erstbeitrag
Als Erstbeitrag bezeichnet ersten Beitrag der nach Abschluss des Versicherungsvertrages bezahlt wird. Die weiteren Beiträge sind Folgebeiträge.
Dieser Erstbeitrag ist gleichzusetzen mit ersten Beitragsrate im Sinne des Versicherung Vertrags Gesetzbuches.
Die erste Beitragsrate ist spätestens nach der Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen.
Bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung durch die versicherte Persont, gilt der erste Beitrag als gezahlt - Einlösung der Lastschrift vorausgesetzt.
Wird ein Erstbeitrag innerhalb von 3 Monaten nach seiner Fälligkeit nicht bezahlt und auch nicht geltend gemacht, so wird der fiktive Rücktritt vom Vertrag nach § 38 VVG wirksam.
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