Home  
Samstag, 4. Februar 2012
Krankenversicherung
PKV-Tarifrechner
GKV-Vergleich
Zusatzversicherungen
Beamte
Studenten
Sachversicherungen
KFZ Versicherung
Haftpflicht
Rechtsschutz
Hausratversicherung
Unfallversicherung
Berufsunfähigkeit
Tierhalterhaftpflicht
Wohnversicherung
Grundbesitzer
Firmenversicherung
Sterbegeldversicherung
Rente & Vermögen
Rentenversicherung
Lebensversicherung
Englische Lebensversicherung
Riester Rente
Finanzen
Baufinanzierung
Girokonto
Investment Fonds
Aktuelles
Gesundheitsreform PKV
Sparerfreibeitrag 2007
Nebenverdienst Rente
Betreuungskosten
Vorteile Vermietung
Neue Vermittlerrichtlinie
Beteiligungssparen
Zeitplan Reform
Verkehrsrechtsschutz
Stromkosten senken
Abgeleiteter Zulagenanspruch
Main Menu
Home
Internet Marketing
Beiträge
Newsletter
Suche
Kontakt
Anmeldung Newsletter








Lexikon B PDF Drucken E-Mail
Beitragsinhalt
Lexikon B
Beitragsanpassung
Beitrags-
bemessungsgrenze
Beitrags-
freistellung
Beitrags-
rückerstattung
Beitragszahlungsdauer
Bergungskosten
Berufsunfähigkeit
Bezugsrecht
Berufsunfähigkeit-
zusatzversicherung

Bezugsrecht
Unter Bezugsberechtigung versteht man das vertraglich eingeräumte Recht, über die fällige Leistung im Leistungsfall zu verfügen. Das Bezugsrecht gilt sowohl für den Erlebens- als auch den Todesfall und wird für gewöhnlich widerruflich ausgesprochen. Für den Erlebensfall behält sich in der Regel der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht selbst vor. Stirbt aber der Bezugsberechtigte, so erlischt die Bezugsberechtigung.
Der Versicherungsnehmer bleibt Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und kann trotz einer widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten Ansprüche aus der Versicherung verpfänden oder die Rechte aus dem Vertrag abtreten. Das widerrufliche Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden.