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Bezugsrecht
Unter Bezugsberechtigung versteht man das vertraglich eingeräumte Recht, über die fällige Leistung im Leistungsfall zu verfügen. Das Bezugsrecht gilt sowohl für den Erlebens- als auch den Todesfall und wird für gewöhnlich widerruflich ausgesprochen. Für den Erlebensfall behält sich in der Regel der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht selbst vor. Stirbt aber der Bezugsberechtigte, so erlischt die Bezugsberechtigung.
Der Versicherungsnehmer bleibt Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und kann trotz einer widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten Ansprüche aus der Versicherung verpfänden oder die Rechte aus dem Vertrag abtreten. Das widerrufliche Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden.
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